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Die Mitversicherung von Kindern und ihre Tücken

Ihr Kind ist bereits in die Berufswelt eingestiegen oder wohnt nicht mehr in der elterlichen Wohnung? - An den Versicherungsschutz, welcher sich dadurch in „nicht mehr mitversichert“ abändern kann, wird dabei selten gedacht.

Es gibt viele Anforderungen für den Fortbestand der Mitversicherung der Kinder. Manche Versicherer definieren gleich mehrere Voraussetzungen, wie z. B. im gemeinsamen Haushalt lebend; in Ausbildung befindlich; etc. Andere halten z. B. fest: Erhalt der Familienbeihilfe oder gemeinsamer (Haupt-) Wohnsitz mit den Eltern. Einfacher ist es, wenn eine reine Altersgrenze unabhängig vom Berufsstand oder der Wohnsituation für den Herausfall aus dem Versicherungsschutz genannt wird.

Fazit: Eine umgehende Meldung an den Versicherer bzw. Versicherungsmakler bei Auszug eines Kindes oder Einstieg in die Berufswelt ist eine dringende Maßnahme für den Erhalt des Versicherungsschutzes, speziell in der Privathaftpflicht als auch Unfall- sowie Rechtsschutzversicherung.

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