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KFZ-Zulassung aufgehoben, Kennzeichen noch montiert – Wer haftet?

Auf einer Landstraße im Weinviertel kam es zu einer Kollision zwischen einem Pkw und einer im Eigentum einer GmbH befindlichen Erntemaschine, wobei diese schwer beschädigt wurde. Der Eigentümer der Landmaschine sah das Alleinverschulden beim Pkw-Lenker und forderte Schadenersatz in Höhe von mehr als 200.000 Euro. Die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers ist generell davon abhängig, dass ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Das Gesetz gelte auch, wenn die Zulassung des Fahrzeugs zwar widerrufen wurde, die Kennzeichen aber noch montiert sind, stellt der Oberste Gerichtshof fest. Wer in solch einem Fall Deckung gewähren muss, klärte der Oberste Gerichtshof aus gegebenen Anlass in seinem Urteil 2Ob101/21y.

Der Pkw war ursprünglich haftpflichtversichert gewesen. Da dessen Halter aber die Erstprämie nicht zahlte, hatte das Versicherungsunternehmen den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt. Daraufhin erließ die Zulassungsbehörde einen Bescheid über die Aufhebung der Zulassung. Noch vor dem Unfall schloss der Pkw-Halter einen neuen Haftpflichtversicherungsvertrag bei einem anderen Versicherungsunternehmen ab, welches die Versicherungsbestätigung in der zentralen Deckungsevidenz hinterlegte.

Die Rechtslage
Der Oberste Gerichtshof klärte, dass eine Nachhaftung des Erstversicherers ausgeschlossen werden kann.
Die Ausstellung der Versicherungsbestätigung durch den Zweitversicherer habe die Übernahme einer vorläufigen Deckung bewirkt, wobei eine vorläufige Deckungszusage auch einen echten Versicherungsvertrag entstehen lässt. Aus diesem Grund hat der Zweitversicherer Deckung zu gewähren und somit Schadenersatz für den Verkehrsunfall zu leisten. Dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages über keine aufrechte Zulassung (mehr) verfügte, ändert nichts an dessen aufrechtem Bestand.

Das komplette OGH Urteil 2Ob101/21y finden Sie hier: https://bit.ly/3J2ppmG

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