Der Pkw war ursprünglich haftpflichtversichert gewesen. Da dessen Halter aber die Erstprämie nicht zahlte, hatte das Versicherungsunternehmen den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt. Daraufhin erließ die Zulassungsbehörde einen Bescheid über die Aufhebung der Zulassung. Noch vor dem Unfall schloss der Pkw-Halter einen neuen Haftpflichtversicherungsvertrag bei einem anderen Versicherungsunternehmen ab, welches die Versicherungsbestätigung in der zentralen Deckungsevidenz hinterlegte.
Die Rechtslage
Der Oberste Gerichtshof klärte, dass eine Nachhaftung des Erstversicherers ausgeschlossen werden kann.
Die Ausstellung der Versicherungsbestätigung durch den Zweitversicherer habe die Übernahme einer vorläufigen Deckung bewirkt, wobei eine vorläufige Deckungszusage auch einen echten Versicherungsvertrag entstehen lässt. Aus diesem Grund hat der Zweitversicherer Deckung zu gewähren und somit Schadenersatz für den Verkehrsunfall zu leisten. Dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages über keine aufrechte Zulassung (mehr) verfügte, ändert nichts an dessen aufrechtem Bestand.
Das komplette OGH Urteil 2Ob101/21y finden Sie hier: https://bit.ly/3J2ppmG