Die Rechtslage
Nach den vereinbarten allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die Versicherung von der Leistung befreit, wenn sich der Lenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet und die Alkoholisierung amtlich festgestellt wurde.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers infolge einer solchen Obliegenheitsverletzung ist vereinbarungsgemäß mit EUR 11.000,00 beschränkt. Dabei ist zu beachten, dass bei jeder weiteren Verletzung dieser Vorschriften weitere EUR 11.000,00 zurückgefordert werden können. Insgesamt kann die Versicherung bei einem KFZ-Haftpflichtschaden mit Obliegenheitsverletzung maximal EUR 22.000,00 zurückfordern.
Wurde ein Unfall nachweislich in alkoholisiertem Zustand herbeigeführt, ist der entstandene Kaskoschaden nicht gedeckt und auch die Rechtschutzversicherung ist zur Gänze leistungsfrei.
Schlussfolgerung
Alkohol am Steuer führt nicht nur zu gesetzlichen und versicherungsrechtlichen Konsequenzen sondern hat bei einem Verkehrsunfall auch sehr oft körperliche Beeinträchtigungen zur Folge.
Unser Appell: Bedenken Sie vor dem Einstieg in Ihr Fahrzeug die gesetzlichen, finanziellen und gesundheitlichen Konsequenzen, welchen durch Ihren Alkoholpegel am Steuer ausgelöst werden können und steigen Sie stattdessen auf eine sichere Alternative um.