Beim Rückwärtsfahren überrollte ein Radlader einen auf der Baustelle tätigen Arbeiter, welcher dabei tödlich verletzt wurde. Zwei Sozialversicherer klagten infolgedessen den Eigentümer des Radladers und dessen Haftpflichtversicherung auf Ersatz der Kosten. Der Beklagte wandte ein, dass der Unfall ein unabwendbares, haftungsbefreiendes Ereignis laut Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz gewesen sei.
Die Rechtslage:
Der OGH berief sich in seinem Urteil auf die nicht angewandte Sorgfaltspflicht des Fahrers der Arbeitsmaschine. Ein äußerst sorgfältiges Handeln wäre für eine Haftungsbefreiung nötig gewesen. Es müsse alles vermieden werden, was zur Entstehung einer gefährlichen Situation führen könnte. Ein Kraftfahrer muss auf einer Baustelle auf alle Fälle mit unvorsichtigem, unrichtigem und ungeschicktem Verhalten von Arbeitern rechnen. Hierbei ist eine über die gewöhnliche Sorgfalt hinausgehende besondere Aufmerksamkeit und Umsicht notwendig.
Eine noch höhere Aufmerksamkeit ist beim Rückwärtsfahren erforderlich. Ohne Einweisung durch eine andere Person rückwärtsfahren darf man nur dann, wenn man nicht mit der Anwesenheit anderer Personen rechnet.
Laut OGH beinhalte die äußerste Sorgfaltspflicht auch, dass beim Rückwärtsfahren mit einem Baufahrzeug der Rückspiegel und der Monitor permanent im Auge zu behalten sind.
Im gegenständlichen Fall ist der verunglückte Bauarbeiter einen Moment lang im Rückspiegel und in der Rückfahrkamera sichtbar gewesen. Außerdem führte der Verunglückte kurz vor dem Unfall noch ein Gespräch mit dem Fahrer am Fenster des Radladers und es war daher anzunehmen, dass sich dieser noch in der Nähe befand.
Das komplette OGH Urteil 9ObA106/20h finden Sie hier: https://bit.ly/3jVIgVY