Die klagende Gesellschaft betreibt ein Bauunternehmen. Im vorliegenden Fall hat deren faktischer Geschäftsführer während der jahrelangen Geschäftsbeziehung zahlreiche mündliche Vereinbarungen mit dem Beklagten über die Durchführung von Bauarbeiten getroffen, die vom Bauunternehmen auch geleistet wurden. Bei Eintritt eines Schadens wurde die Abgeltung zwischen dem faktischen Geschäftsführer und dem Geschädigten auch mündlich geklärt.
Die Rechtslage
Der Oberste Gerichtshof bestätigte in seinem Urteil, dass dem faktischen Geschäftsführer grundsätzlich keine Befugnis zukommt, die GmbH im rechtsgeschäftlichen Verkehr zu vertreten. Nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Vollmacht oder Anscheinsvollmacht muss sich die GmbH die Handlungen des faktischen Geschäftsführers anrechnen lassen.
Im gegenständlichen Fall hat aber der faktische Geschäftsführer während jahrelanger Geschäftsbeziehungen zahlreiche mündliche Vereinbarungen mit einem Unternehmen über die Durchführungen von Baumeisterarbeiten abgeschlossen und diese wurden von der GmbH auch erfüllt und geleistet. Das hat nach Ansicht des OGH den Anschein erweckt, dass der faktische Geschäftsführer zum Abschluss von derartigen Verträgen berechtigt ist. Aus diesem Grund haftet in diesem Fall die Baugesellschaft für die mündlich getroffenen Vereinbarungen vom faktischen Geschäftsführer.
D&O-Versicherung
Die Directors-and-Officers-Versicherung (D&O-Versicherung) ist eine Art Berufshaftpflichtversicherung für Leitungs- und Aufsichtsorgane. Sie haftet für Schäden, die aufgrund eines Sorgfaltsverstoßes bei der Managertätigkeit entstehen. Der Versicherer wehrt unberechtigte Ansprüche ab, befriedigt berechtigte und übernimmt die Kosten der Verteidigung.
Das komplette OGH Urteil 6Ob170/21z finden Sie hier: https://bit.ly/3y93O
Weitere Informationen zur D&O-Versicherung finden Sie hier: https://www.brindlinger.at/versicherungen/d-o-versicherung.html
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