Ein Häuslebauer bestellte Sandbeton bei einem Lieferbeton-Unternehmen, um damit die undicht gewordene Terrasse am Haus seines Vaters neu zu belegen. Bei der Bestellung gab er an, zuvor schon mehrfach mit Beton gearbeitet zu haben. Aus diesem Grund wollte er die Arbeiten an der Terrasse selbst durchführen.
Als der Beton geliefert wurde, verteilte der Häuslebauer den Beton gleich. Dabei trug er kein Schuhwerk und stand barfuß im knöcheltiefen Beton. Der Fahrer des Lieferbeton-Unternehmens sah das und fragte ihn, ob er keine Stiefel hätte. Der Häuslebauer antwortete nur, dass er keine bräuchte.
Zehn Minuten nach dem Beginn der Tätigkeit verspürte er ein leichtes Brennen an den Füßen und unterbrach die Arbeit um sich die Füße mit Wasser abzuspritzen. Da er keine Rötungen an der Haut wahrnehmen konnte, kehrte er zu der Arbeit zurück, welche er weiterhin ohne Schuhwerk fortsetzte. Nach weiteren zehn Minuten verspürte er ein noch stärkeres Brennen. Er reinigte seine Füße erneut mit Wasser und bemerkte nun, dass die Haut an einigen Stellen bereits blutunterlaufen war. Erst nach dieser Feststellung zog er für die Weiterarbeit Stiefel an.
Folge: Der Häuslebauer erlitt an beiden Füßen schwere Verätzungen und forderte vom Betonunternehmen Schmerzensgeld und Ersatz der Pflegekosten.
Die Rechtslage
Der Oberste Gerichtshof gelangte im konkreten Fall zum Schluss, dass das Betonunternehmen den Häuslebauer bei der Bestellung nicht darauf hinweisen hätte müssen, dass man bei der Arbeit nicht barfuß im Beton stehen sollte.
Nach Ansicht des OGH hätte jedoch der Fahrer des Lieferbetons, der diesen Vorgang bei der Lieferung beobachtet hatte, vor der Verletzungsgefahr beim barfüßigen Verarbeiten des Betons hinweisen müssen. Durch dieses Unterlassen, trifft das Lieferbeton-Unternehmen ein Mitverschulden an den Verätzungen von 50 Prozent.
Das gesamte OGH Urteil 1Ob62/00z können Sie hier nachlesen: https://bit.ly/3dmXyDe