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E-Biker stürzt auf stark beschädigter Gemeindestraße – Wer haftet?

Unfallort war ein Verbindungsweg zwischen zwei Geh- und Radwegen. Dieser Weg wies aufgrund starker Befahrung durch LKWs tiefe Quer- und Längsrisse sowie Schlaglöcher auf. 200 Meter vor dieser schadhaften Stelle hatte die zuständige Gemeinde in beiden Richtungen am Radweg ein Warnschild aufgestellt und auf die Beschädigungen der Fahrbahn hingewiesen. Dieses Schild wurde vom E-Biker jedoch nicht wahrgenommen, weil er entgegen der Vorschrift nicht auf dem Radweg, sondern auf der parallel laufenden normalen Fahrbahn fuhr, von welcher aus das Schild nicht gesehen werden konnte.

Aufgrund der genannten Fahrbahnschäden kam der E-Biker zu Sturz und verletzte sich an der Schulter. Der Radfahrer begehrte Schadenersatz und Haftung für sämtliche zukünftige Schäden aus dem Unfall bei der Gemeinde als Weghalter. Diese habe nach Ansicht des E-Bikers grob fahrlässig gehandelt, weil es leicht möglich gewesen wäre den Gemeindeweg zu sanieren.

Die Gemeinde wandte ein, dass aufgrund eines Föhnsturms tausende Festmeter Holz über diesen Verbindungsweg per LKW abtransportiert werden mussten. Die Sanierung dieses Verbindungsweges vor Ende des Holztransports wäre unwirtschaftlich gewesen und außerdem seien Warnschilder aufgestellt worden, welche auf Gefahrenstelle hinwiesen.
Der OGH befand, dass in diesem Fall die Gemeinde keine Schuld trifft, die einfache Reparatur wäre zwar zumutbar gewesen, jedoch hat die Gemeinde nicht grob fahrlässig gehandelt, denn diese hat Gefahrenzeichen in beiden Richtungen aufgestellt und damit ausreichend gewarnt.
Laut OGH ist der E-Biker selbst schuld, wenn er die Schilder nicht wahrnehmen konnte, weil er vor Einbiegen auf den schadhaften Verbindungsweg nicht auf dem Radweg unterwegs war.

Das gesamte OGH Urteil 2Ob218/20b können Sie hier nachlesen: https://bit.ly/3osuWdZ

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