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Taxi geöffnet, Fahrzeug beschädigt – Besteht Deckung aus der Privathaftpflichtversicherung?

Durch einen Windstoß entglitt einer Versicherungsnehmerin beim Aussteigen aus einem Taxi die Fahrzeugtür, woraufhin ein vorbeifahrendes Fahrzeug kollidierte und beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Der oberste Gerichtshof klärte in seinem Urteil 7Ob155/21a, ob die Ablehnung der Privathaftpflichtversicherung rechtens ist.

Die Versicherungsnehmerin hat einen Haushaltsversicherungsvertrag abgeschlossen, der auch eine Privathaftpflichtversicherung einschließt.
Als die Versicherungsnehmerin beim Aussteigen aus einem Taxi mit der Fahrzeugtür das Taxi und ein anderes vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigte, klagte der Eigentümer des Taxis die Versicherungsnehmerin auf Schadenersatz. Diese stellte daraufhin eine Deckungsanfrage an ihre Privathaftpflichtversicherung, welche die Deckung in gegebenem Fall ablehnte.

Die Rechtslage
Der Oberste Gerichtshof bestätigte, dass die Ablehnung aus der Privathaftpflichtversicherung rechtens ist. Laut OGH sind Schadenersatzverpflichtungen aus der Haltung oder Verwendung von kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeugen von der Haushaltsversicherung ausgeschlossen.
Nach Ansicht des OGH gehört nicht nur das Ein- und Aussteigen aus einem Kraftfahrzeug zu dessen Betrieb, sondern auch das damit verbundene Öffnen und Schließen der Fahrzeugtüren zum Zweck des Ein- und Aussteigens.

Das gesamte OGH Urteil 7Ob155/21a können Sie hier nachlesen: https://bit.ly/3Jlz9tA

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