Im gegenständlichen Fall war ein Baumeister mit der Verlegung eines Terrazzobodens samt Estrich und Dämmung beauftragt.
Der Baumeister verfügte zu diesem Zeitpunkt nicht über die Gewerbeberechtigung „Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher“ bzw. „Bodenleger“, sondern nur über die Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender eingeschränkt auf Ausführung und Abbruch von Hochbauten, Tiefbauten und anderen verwandten Bauten“.
Die Auftraggeberin wusste bei der Beauftragung nicht über die fehlende Gewerbeberechtigung Bescheid und beantragte wegen Irrtums die Aufhebung des Werkvertrages.
Die Rechtslage
Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof, welcher bekräftigte, dass der Baumeister nicht für die Arbeiten befugt war.
Laut OGH darf ein Baumeister – der nicht als Generalunternehmer tätig ist – Vor-, Vollendungs- und Ergänzungsarbeiten aus einem anderen reglementierten Gewerk nur in einem Umfang von bis 10% der Gesamtleistung erbringen.
Da die Leistungen für die Produktion und Verlegung des Terrazzobodens im gegenständlichen Fall 74% der Gesamtleistung ausmachten, war der Baumeister nach Ansicht des OGH zur Ausführung dieser Tätigkeit nicht berechtigt.
Das gesamte OGH-Urteil 40b48/22w im Volltext: https://bit.ly/Baumangel