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Gefälligkeitsüberlassung: Besteht Deckung für Wasserschaden aus der Privathaftpflichtversicherung?

Ein Versicherungsnehmer übernahm aus Gefälligkeit, während der krankheitsbedingten Schließung des Cafés einer Freundin, die Blumen zu gießen und die Post zu sichten. Er bereitete auch die Kaffeemaschine für den Transport zu einem Servicetechniker vor, wobei es zu einem Wasserschaden kam. Ob dafür eine Deckung aus seiner Privathaftpflichtversicherung besteht, klärte der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil 7Ob158/22v.

Der Versicherungsnehmer hatte eine Haushaltsversicherung abgeschlossen, welche auch eine Privathaftpflichtversicherung beinhaltet. Als er die Kaffeemaschine für den Transport zum Servicetechniker vorbereiten wollte, bemerkte er, dass diese zu schwer war und schob sie wieder zurück. Dabei löste sich ein Wasserschlauch, wodurch es zu einem Wasseraustritt kam, welcher am nächsten Tag festgestellt wurde.
Der Versicherungsnehmer forderte für den entstandenen Schaden Deckung aus seiner Privathaftpflichtversicherung.

Die Rechtslage
Der Oberste Gerichtshof bekräftigte, dass der Versicherungsnehmer keine betriebliche oder gewerbsmäßige Tätigkeit durchgeführt hat. Eine solche Tätigkeit verlange die fortlaufende Übernahme aller Servicearbeiten und das ist mit dem Gießen der Blumen und der Sichten der Post nicht gegeben. Aus diesem Grund besteht Deckung für den Wasserschaden aus der Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers.

Das gesamte OGH-Urteil 7Ob158/22v können Sie hier nachlesen: https://bit.ly/P-Haftpflichtversicherung

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