• Startseite

Gilt eine E-Mail, welche im Spam Ordner landet, als zugestellt?

Ein Ehepaar (Angeklagte) interessierte sich für ein Reihenhaus. Die Vermittlung dieses Hauses erfolgte durch eine Immobilienmaklerin (Klägerin), welche dafür eine entsprechende Maklerprovision in Rechnung stellte. Dieser Anspruch auf Maklerprovision war Gegenstand des Rechtsstreites.

Der Mann rief am 18.08.2016 bei der Immobilienmaklerin an und teilte mit, dass sich seine Frau und er für ein von der Immobilienmaklerin inseriertes Haus interessieren. Ein Mitarbeiter der Immobilienmaklerin schickte noch am selben Tag ein E-Mail-Angebot mit Hinweisen auf die Grundlagen der Maklerprovision, Belehrungen über Rücktrittsrechte sowie eine Muster-Rücktrittsformular an die vom Ehegatten angegebene E-Mail-Adresse. Diese E-Mail landete im Spam-Ordner des E-Mail-Accounts des Ehepaars, welches unbemerkt blieb. Der Ehemann meldete sich daher am 29.08.2016 wieder bei der Immobilienmaklerin und bat um nochmalige Zusendung der Unterlagen, welche am nächsten Tag auch zugesandt wurden und neuerlich im Spam-Ordner einlangten. Außerdem vereinbarte er an diesem Tag einen Besichtigungstermin.

Beim Hausbesichtigungs-Termin am 02.09.2016 wurde das Ehepaar darauf aufmerksam gemacht, dass die Unterlagen verschickt wurden und höchstwahrscheinlich im Spam-Ordner gelandet seien, welche der Ehemann dann auch dort entdeckte und in seinem Postordner abspeicherte.

Eine Woche nach der Besichtigung einigte man sich über den Kaufpreis und klärte die Finanzierung, am 16.09.2016 erklärte das Ehepaar seinen Rücktritt, woraufhin die Immobilienmaklerin die Maklerprovision auf Basis des Kaufpreises in Rechnung stellte. Das Ehepaar wendete ein, es sei kein Vertrag zustande gekommen, da sie erstmals mit der Besichtigung am 02.09.2016 persönlich Kontakt mit einem Mitarbeiter der Klägerin hatten und die Belehrung über das Rücktrittsrecht sei unzureichend gewesen.

Der OGH befand, dass mit der telefonischen Vereinbarung des Besichtigungstermins ein konkludenter Maklervertrag zustande gekommen ist (= konkludente Willenserklärung – durch Worte oder allgem. Zeichen gesetzte Handlungen, die eindeutig einen bestimmten Willen erkennen lassen); außerdem hat das Ehepaar beide E-Mails samt Belehrungen über das Rücktrittsrecht erhalten und der Rücktritt vom 16.09.2016 ist lt. dieser zugegangenen Unterlagen verspätet und wurde die 14-tägige Frist für eine Rücktrittserklärung nicht eingehalten. Eine E-Mail ist für den Adressaten zu dem Zeitpunkt abrufbar, in dem sie in seiner Mailbox einlangt und gespeichert ist und am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden kann, das heißt, sobald ein Abruf durch den Empfänger möglich ist. Es genügt, dass das Ehepaar die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen.

Adresse

Brindlinger
Versicherungsmakler GmbH

Zentrale Zell am Ziller

Gerlosstraße 14
6280 Zell am Ziller

Tel: +43 5282 2452-0
Fax: +43 5282 2452-20
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Mo – Do: 08:00 – 17:00 Uhr
Fr: 08:00 – 12:00 Uhr, bis 13:00 Uhr Journaldienst

Zulassungsstelle Mo - Fr 08:00 – 12:00 Uhr und nach Vereinbarung

Zweigstelle Jenbach

Auf der Huben 1
6200 Jenbach

Tel: +43 5282 2452-0
Fax: +43 5282 2452-20
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Mo – Do: 09:00 – 13:00 Uhr
Fr: geschlossen