Der Hotelier hatte einen Bündelversicherungsvertrag mit Leitungswasserschadenversicherung abgeschlossen. Im Vertrag ist festgelegt, dass der Versicherungsnehmer als Sicherheitsmaßnahme Waren, die unter Erdniveau aufbewahrt werden, mindestens zwölf Zentimeter über dem Fußboden lagern muss. In einem Lüftungsraum des fünften Untergeschoßes wurde im Zuge von Bauarbeiten die Hauptwasserleitung beschädigt. Wasser trat massiv aus, der Wasserstand erreichte jedoch weniger als zwölf Zentimeter.
Dabei drang Wasser auch in zwei Lagerräume ein, in denen sich verschiedene Gegenstände auf dem Boden befanden. Es entstand ein Schaden von mehr als EUR 7.000,00, dessen Ersatz der Hotelier von seinem Versicherer forderte.
Die Versicherung lehnte eine Leistung ab. Nach Definition sei das fünfte Untergeschoß als unter dem Erdniveau liegend anzusehen und da die Gegenstände nicht mindestens zwölf Zentimeter über dem Fußboden gelagert wurden, liegt Leistungsfreiheit vor.
Die Rechtslage
Schließlich landete der Fall vor dem Obersten Gerichtshof, welcher zu folgendem Schluss kam:
Ein Raum befindet sich unter Erdniveau, wenn sein Fußboden niedriger liegt als das Gelände rund um das Gebäude. Bei einer gestuften oder unebenen Geländeumgebung muss der Fußboden niedriger als die niedrigste Stelle des Geländes liegen.
Im vorliegenden Fall liegt das Fußbodenniveau des fünften Untergeschoßes auf der gesamten Vorderseite über dem Erdniveau. Der Versicherungsnehmer sei daher nicht verpflichtet gewesen, die Waren mindestens zwölf Zentimeter über dem Fußboden zu lagern, so der OGH.
Das gesamte OGH-Urteil 7Ob220/22m können Sie hier nachlesen: https://bit.ly/Erdniveau