Eine Fußgängerin beabsichtigte zu einem Kiosk zu gehen, welcher auf der gegenüberliegenden Straßenseite lag. Dafür überquerte sie einen Geh- und Radweg ohne sich zuvor zu vergewissern, ob der Weg frei und demnach passierbar ist. Als sie bereits bis zur Mitte des Weges gekommen ist, kollidierte sie mit einer Radfahrerin, welche auf demselben Weg entlangfuhr.
Die Fußgängerin forderte die Übernahme der Unfallkosten, aufgrund des fahrlässigen Handelns wies die Radfahrerin dies jedoch ab.
Die Rechtslage
Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof, welcher die Leistungsfreiheit der Radfahrerin bestätigte.
Laut OGH haben sich Fußgänger vor Betretung eines Weges zu vergewissern, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. In vorliegenden Fall ging die Fußgängerin nicht sicher, ob sie jemandem auf dem Geh- und Radweg in die Quere kam und kollidierte deshalb mit der Radfahrerin, welche aufgrund des plötzlichen Erscheinens der Fußgängerin nicht rechtzeitig reagieren konnte, um den Unfall zu verhindern.
Das OGH Urteil 2Ob64/22h finden Sie im Volltext hier: https://bit.ly/42bDqIA