Der Versicherungsnehmer hatte für sein KFZ eine Kaskoversicherung abgeschlossen. Er stellte das Fahrzeug bei einem Abstellplatz vor einem Fischteich ab und verließ es, ohne den ersten Gang ordnungsgemäß einzulegen und die Parkbremse zu aktivieren. Als er das Fahrzeug verließ, war keine Bewegung erkennbar und deshalb ließ er sein KFZ für ein paar Minuten unbeaufsichtigt. In dieser Zeit löste sich der erste Gang und das Fahrzeug rollte in den Teich. Beim bestehenden Gefälle von 3 bis 6 Prozent hätte sowohl die elektronische Parkbremse als auch das richtige Einlegen des Ganges ein Wegrollen des Fahrzeugs verhindert. Die Kaskoversicherung lehnte die Zahlung des Schadens wegen grober Fahrlässigkeit ab.
Die Rechtslage
Schließlich landete der Fall vor dem Obersten Gerichtshof, welcher zu folgendem Schluss kam:
Grobe Fahrlässigkeit ist immer dann gegebenen, wenn einfachste und naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die für jeden einleuchtend sind.
Im vorliegenden Fall hätte bei dem geringen Gefälle schon das ordnungsgemäße Einlegen des ersten Ganges, ohne zusätzliche Aktivierung der elektronischen Parkbremse, das Wegrollen des KFZ verhindert. Da für den Versicherungsnehmer nichts darauf hindeutete, dass er den ersten Gang nicht richtig eingelegt hat, kam der OGH zum Schluss, dass kein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers vorliegt.
Das gesamte OGH-Urteil 7Ob142/22s können Sie hier nachlesen: https://bit.ly/Kaskoversicherung