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Haftet ein Schwimmbad Betreiber bzw. ein Gastronom, wenn sich ein Gast einen Glassplitter eintritt?

Der Kläger betrat barfuß im Rahmen eines Schwimmbadbesuches den dort vorhandenen Gastronomiebetrieb und trat sich dort einen Glassplitter ein. Er entfernte diesen mit einer Pinzette. Aufgrund von Schmerzen suchte er am darauffolgenden Tag einen Arzt auf. Im Laufe des Heilungsprozesses kam es zu Wundheilstörungen, wobei die Langzeitfolgen noch nicht absehbar sind. Der Kläger forderte daraufhin Schmerzensgeld und auch die Haftung für Folgeschäden vom Schwimmbadbetreiber, mit welchem er durch das Kaufen der Eintrittskarte einen Vertrag eingegangen sei; ebenso wandte er sich mit der Klage an den Pächter des Schwimmbad Lokals.

Der OGH kam zur Entscheidung (9Ob58/18x), dass es zwar die Pflicht eines Geschäftsinhabers ist, das Lokal in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu halten. Dies beschränkt sich jedoch auf das Erkennbare. Da das Lokal am Ende jedes Arbeitstages und auch wieder zu Beginn des folgenden Tages gründlich gereinigt wird und auch nach einem Glasbruch während des laufenden Betriebes sofort eine Reinigung stattfindet, ist das Personal den gesetzlichen Pflichten nachgekommen. Diese Pflicht darf nicht überspannt werden und die Verletzung dieser Pflicht hat im Zweifelsfall der Geschädigte zu beweisen. Der Schaden bzw. die Verletzung des Klägers ist nicht auf ein Fehlverhalten des Schwimmbadbetreibers bzw. den Pächter des Lokals zurück zu führen und trifft diese daher keine Schuld.

Anmerkung:

Eine Betriebshaftpflicht-Versicherung hat neben der Aufgabe der Befriedigung berechtigter Ansprüche auch die Funktion der Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche.Wir empfehlen daher unbedingt den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung.

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