Der OGH kam zur Entscheidung (9Ob58/18x), dass es zwar die Pflicht eines Geschäftsinhabers ist, das Lokal in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu halten. Dies beschränkt sich jedoch auf das Erkennbare. Da das Lokal am Ende jedes Arbeitstages und auch wieder zu Beginn des folgenden Tages gründlich gereinigt wird und auch nach einem Glasbruch während des laufenden Betriebes sofort eine Reinigung stattfindet, ist das Personal den gesetzlichen Pflichten nachgekommen. Diese Pflicht darf nicht überspannt werden und die Verletzung dieser Pflicht hat im Zweifelsfall der Geschädigte zu beweisen. Der Schaden bzw. die Verletzung des Klägers ist nicht auf ein Fehlverhalten des Schwimmbadbetreibers bzw. den Pächter des Lokals zurück zu führen und trifft diese daher keine Schuld.
Anmerkung:
Eine Betriebshaftpflicht-Versicherung hat neben der Aufgabe der Befriedigung berechtigter Ansprüche auch die Funktion der Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche.Wir empfehlen daher unbedingt den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung.