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Privathaftpflicht Versicherung – Sind Bosheitsakte eine Gefahr des täglichen Lebens?

Ein stark alkoholisierter Mann (Kläger) tötete seinen Vater als er sich in einer Abwehrhandlung auf ihn legte und dadurch intensiven Druck auf dessen Brustkorb ausübte. Der Vater erlitt innere Blutungen und verstarb. Der Kläger forderte von der Haftpflichtversicherung den Ersatz der Vertretungskosten im Strafverfahren. 

Der Versicherer lehnte die Deckung ab und berief sich auf die Bedingung „Schadenersatz des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens“.

Im Entschluss 7Ob243/18p stellt der OGH Folgendes fest:

Unter dem Begriff „Gefahr des täglichen Lebens“ sind jene Gefahren zu sehen, mit denen man im üblichen Privatleben rechnen muss. Bosheitsakte stellen keine Gefahr des täglichen Lebens dar; auch liegt keine Gefahr des täglichen Lebens vor, wenn im betrunkenen Zustand eine schwere Körperverletzung verübt wird; ebenso zählt eine Notwehrhandlung nicht als Gefahr des täglichen Lebens. Somit blieb die Versicherung in diesem Fall leistungsfrei.

Beachten Sie bitte, dass es eben Grenzen der Versicherbarkeit gibt.

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