Der Versicherer lehnte die Deckung ab und berief sich auf die Bedingung „Schadenersatz des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens“.
Im Entschluss 7Ob243/18p stellt der OGH Folgendes fest:
Unter dem Begriff „Gefahr des täglichen Lebens“ sind jene Gefahren zu sehen, mit denen man im üblichen Privatleben rechnen muss. Bosheitsakte stellen keine Gefahr des täglichen Lebens dar; auch liegt keine Gefahr des täglichen Lebens vor, wenn im betrunkenen Zustand eine schwere Körperverletzung verübt wird; ebenso zählt eine Notwehrhandlung nicht als Gefahr des täglichen Lebens. Somit blieb die Versicherung in diesem Fall leistungsfrei.
Beachten Sie bitte, dass es eben Grenzen der Versicherbarkeit gibt.