Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden: E-Bike-Fahrer:innen, die bei einem fremdverschuldeten Unfall eine Kopfverletzung erleiden und dabei keinen Helm getragen haben, müssen sich dies als Mitverschulden anrechnen lassen.
Die Folge:
Das Schmerzensgeld wird unter Umständen deutlich reduziert – obwohl der Unfallgegner die Hauptschuld trägt.
Der Hintergrund:
Zwar besteht in Österreich für E-Bikes (bis 25 km/h) keine gesetzliche Helmpflicht, dennoch gilt das Helmtragen laut OGH als zumutbare Schutzmaßnahme, die von einer durchschnittlich sorgfältigen Person erwartet werden kann.
Bereits in früheren Entscheidungen hatte der OGH bei Motorrad- und Rennradfahrer:innen ohne Schutzkleidung eine Kürzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen bestätigt. Nun wird diese Rechtsauffassung auch auf E-Bike-Fahrer:innen angewendet.
Wichtig:
Es handelt sich nicht um eine Verwaltungsstrafe – bei Polizeikontrollen droht also kein Bußgeld wegen fehlendem Helm. Doch im Falle eines Unfalls kann das Nichttragen Kürzungen des Schmerzensgeldes zur Folge haben.
Empfehlung:
Auch wenn keine Helmpflicht besteht, ist das Tragen eines Helms aus rechtlicher und gesundheitlicher Sicht dringend anzuraten – auch auf kurzen Strecken.