Die Versicherung lehnte die Deckung mit der Begründung ab, dass es sich in diesem Fall nicht um eine „Gefahr des täglichen Lebens“ handelt, welche im Haftpflichtvertrag gedeckt wäre. Dies wären jene Gefahren, mit denen eine Privatperson im normalen Lebensverlauf immer wieder rechnen muss.
Der OGH (Entscheidung 7Ob13/18i) schloss sich dieser Ansicht an und führte weiters aus, dass mit dieser Schleuder nicht gezielt geschossen werden könne und das Gerät daher unberechenbar und gefährlich sei. Auch die Bedienungsanleitung und das Erscheinungsbild sowie die Mechanik und Warnhinweise im Verkaufsportal der Schleuder weisen auf die Gefährlichkeit dieses Gerätes hin. Dass damit auch nicht an der Schlacht beteiligte Personen in Mitleidenschaft gezogen werden könnten, sei absehbar. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer schafft im normalen, täglichen Leben keine solche Gefahrensituation und hat die Haftpflichtversicherung keine Leistung zu erbringen.