Der OGH befand mit der Entscheidung 7Ob93/19f vom 18. September 2019 wie folgt:
Ein Einbruchsdiebstahl in ein versperrtes Behältnis könne nicht vorliegen, wenn besagtes Behältnis mit dem dazugehörigen Schlüssel geöffnet wurde, den der Einbrecher im selben Raum vorgefunden hat. Nur wenn der Schlüssel geraubt oder aus anderen als den versicherten Räumen gestohlen wird, liegt ein Einbruchdiebstahl in ein versperrtes Behältnis vor.
Bitte bewahren Sie einen Tresorschlüssel nie im selben Raum auf, in dem sich der Safe befindet (der Klassiker ist dabei, wenn der Safeschlüssel direkt auf dem Safe liegt) und vor allen Dingen empfehlen wir Ihnen den Schlüssel immer in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren.