- Aufrechterhaltung der Funktion von sämtlichen Sicherheits- und Schutzeinrichtungen (wie automatische Löschanlagen, Brandmeldeanlagen, Einbruchmeldeanlagen etc.).
- Sicherstellung der Brandabschnitte (z. B. Brandschutztüren geschlossen halten)
- Aufrechterhaltung vorgesehener Alarmierungsketten (z. B. Aufschaltung auf eine ständig besetzte Stelle, Bereitschaftsdienste etc.).
- Minimierung möglicher Zündquellen (z. B. Trennung von nicht benötigten elektrischen Anlagen und Geräten vom Stromnetz, wenn das gefahrlos und ohne Beeinträchtigung von Schutzeinrichtungen möglich ist).
- Abschalten sämtlicher nicht benötigter Versorgungseinrichtungen (etwa Wasserversorgung unter Berücksichtigung der Frostsicherheit wasserführender Leitungen – insbesondere wenn Gebäude gänzlich leer stehen und keine regelmäßige (tägliche) Kontrolle erfolgt oder erfolgen kann).
- Aufrechterhaltung der notwendigen oder vorgeschriebenen Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Gebäuden und technischen Einrichtungen (z. B. Brandschutzeinrichtungen – insbesondere wenn diese der Sicherheit dienen).
- Aufrechterhaltung notwendiger Sicherungs- und / oder Bewachungsmaßnahmen (z. B. Aktivierung von Alarmanlagen, Wachdienst oder regelmäßige Rundgänge z. B. wenn Teile des Betriebs verlassen sind).
Bitte beachten Sie, dass es sich hier nur um eine beispielhafte Aufzähung von Maßnhamen handelt. Wir ersuchen um Ihre Kontaktaufnahme, wenn Sie dazu Fragen haben.
Alle Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften bleiben gegenüber dem Versicherer weiterhin gültig, auch wenn die Anordnung zur Schließung behördlich erfolgt.
Bitte informieren Sie uns unverzüglich, falls Sie derzeit Sicherheitsvorschriften nicht einhalten können, damit wir die notwendige Anzeige beim Versicherer erstatten und das erforderliche Einvernehmen für eine Deckung herstellen können.
Ihr Brindlinger Team