Der Oberste Gerichtshof (OGH) verneinte das. Die Selbstentzündung eines stehenden Fahrzeugs gelte als Verwendung, aber nicht als Betrieb. Die Selbstentzündung ist nicht spezifische Gefahr eines motorisierten Fahrzeugs, sondern eine Gefahr, die jeder energiebetriebenen Anlage innewohnt. Der Beklagte hafte also nicht, der Versicherer in Folge auch nicht. Die Haftpflichtversicherung sei nur verantwortlich für Schäden, die beim Betrieb eines Fahrzeugs oder in unmittelbarem Zusammenhang damit entstünden.
Nur wenn der Kläger über eine Kaskoversicherung für das zerstörte Fahrzeug oder über eine Sachversicherung verfügt, welche unter Umständen für den Schaden am Fahrzeug aufkommt, werden ihm die Kosten für den Schaden ersetzt.
Die Entscheidung im Volltext (2Ob179/19s) finden Sie hier: