Bei einem Schiunfall verletzte die 18-jährige Tochter des Klägers eine Schifahrerin.
Die 18-Jährige, die zum Zeitpunkt des Unfalles bei ihren Eltern wohnte, eine Lehre im letzten Lehrjahr absolvierte und dafür eine Lehrlingsentschädigung in Höhe von Euro 860,- per Monat bezog, wurde in der Folge vom Sozialversicherer auf den Ersatz der Sozialversicherungsleistungen in Höhe von ca. 11.000,-- Euro geklagt.
Der Vater forderte bei seiner Privathaftpflicht Versicherung den Deckungsschutz ein, was diese jedoch mit der Begründung ablehnte, dass die Tochter über ein regelmäßiges Einkommen verfüge, womit eine der Voraussetzungen für die Mitversicherung nach Volljährigkeit nicht vorliege.
Der OGH gab der Versicherung Recht. Dem Vertrag lag eine Klausel der Allgemeinen und Ergänzenden Haftpflichtversicherungsbedingungen aus dem Jahr 1993 zu Grunde, wonach volljährige Kinder nur unter den drei eingangs erwähnten Bedingungen als mitversichert gelten. Ob es eine Untergrenze der regelmäßigen Einkünfte gibt wurde hierzu nicht entschieden, da lt. OGH Einkünfte aus einer Lehrlingsentschädigung im letzten Lehrjahr jedenfalls als eigenes regelmäßiges Einkommen anzusehen sind.
Informieren Sie sich bei Ihrem Haftpflichtversicherer, ob Ihre volljährigen Kinder über einen Versicherungsschutz verfügen. Gerne können Sie sich bei diesbezüglichen Fragen auch an uns wenden.
Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20190320_OGH0002_0070OB00039_19I0000_000