Der Tierarzt forderte Schadenersatz vom Mieter, welcher bei seiner Haushaltsversicherung den Schaden zur Kostendeckung einbrachte. Die Versicherung lehnte die Deckung mit der Begründung ab, dass ein Schaden aufgrund Umbauarbeiten in einer Wohnung kein Risiko des täglichen Lebens sei und lt. Vertragsbedingungen nur jene Gefahren versichert gelten, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss.
Der OGH war anderer Ansicht:
Für das Vorliegen einer Gefahr des täglichen Lebens ist es nicht erforderlich, dass diese Gefahr täglich auftritt. Es genügt, wenn diese Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder einmal auftreten kann. Die Haushaltsversicherung des Mieters musste daher für die Behebung des Schadens an der Tierarztpraxis aufkommen.
Wurde der Schaden vom ausführenden Bauunternehmen sorgfaltswidrig verursacht, so könnte in diesem Fall die Haushaltsversicherung des Mieters in Regress beim schadenverursachenden Bauunternehmen gehen.
Die Entscheidung im Volltext (7Ob126/20k) finden Sie hier:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20200916_OGH0002_0070OB00126_20K0000_000/JJT_20200916_OGH0002_0070OB00126_20K0000_000.html