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Erhöhung der NoVA ab 2021 und NoVA für Klein-Laster ab Juli 2021

Die NoVA – Normverbrauchsabgabe – wird fällig, wenn ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug zum ersten Mal in Österreich zum Verkehr zugelassen wird. Es handelt sich hierbei um eine einmalige Abgabe, welche abhängig von der CO2-Emmision und vom Fahrzeugwert berechnet wird. Die NoVA ist im Kaufpreis bereits enthalten und wird vom Händler direkt an das Finanzamt abgeführt.

Befreiung von der NoVA gibt es für Menschen mit Behinderung, elektrisch oder mit Wasserstoff betriebene KFZ, Vorführ-, Diplomaten-, Fahrschulfahrzeuge, Oldtimer, Taxi, Gäste- oder Mietwagen.

Genaue Angaben über Befreiung oder Entfall der NoVA finden Sie hier:

http://bit.ly/3qZr5Ej

Seit 1. Jänner 2021 gilt bereits eine neue Formel für die Berechnung des NoVA Prozentsatzes für PKWs, wodurch sich eine Erhöhung der NoVA ergibt. Eine zweite NoVA Erhöhung kommt ab Juli 2021 durch Erhöhung der Höchststeuersatzes und Senkung des CO2-Austoß Grenzwertes auf uns zu. Ab Juli sind von der neuen Berechnungsmethode dann zusätzlich zu den Autos auch Motorräder und Klein-LKWs betroffen. Der errechnete NoVA-Prozentsatz wird auf den Anschaffungswert des Fahrzeuges angewendet.

NoVA Änderungen für PKWs ab 1. Jänner und 1. Juli 2021:

Grundlage für die Berechnung des Prozentsatzes der NoVA bildet der CO2-Emmissionswert in Gramm. Davon wird seit 1. Jänner bei PKWs ein Betrag von 112 Gramm abgezogen (bisher wurden 115 Gramm subtrahiert). Dieser Wert wird durch 5 geteilt. Das gerundete Ergebnis bildet den Steuersatz zur Berechnung der NoVA. Der Höchststeuersatz beträgt bis zum 30.06.2021 32 %, ab Juli wird dieser Höchstwert auf 50 % angehoben.

Hat ein PKW einen höheren CO2-Ausstoß als 275 g/km (ab Juli wird dieser Grenzwert auf 200 g für PKWs gesenkt), erhöht sich die Steuer pro Gramm über diesem Grenzwert um 40,-- Euro (ab Juli werden dann 50,-- Euro je Gramm berechnet). Dieser Betrag ist um 350,-- Euro zu kürzen.

NoVA für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 ab 1. Juli 2021:

Grundlage für die Berechnung bildet auch hier der CO2-Emmissionswert in Gramm abzüglich 165 Gramm. Dieser Wert wird durch 5 geteilt und ergibt den Steuersatz. Hat das Nutzfahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 253 g/km, erhöht sich die Steuer pro Gramm über diesem Grenzwert um Euro 50,--.

NoVA Änderung für Krafträder u. Kraftfahrzeuge der Klasse L ab 1. Juli 2021:

Grundlage bildet auch hier die CO2-Emmission in Gramm abzüglich eines Wertes von 55 Gramm.

Dieser Wert dividiert durch 4 ergibt den Steuersatz. Der Höchststeuersatz wird von bisher 20 auf 30 Prozent angehoben.

Die beschriebenen Änderungen treten mit 1. Juli 2021 in Kraft, insofern für ein Kraftfahrzeug ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurde und dieses vor dem 1. November 2021 geliefert wird, kann die bis zum 30. Juni 2021 geltende Rechtslage weiter angewendet werden.

Hier gelangen sie zum NoVA-Rechner:

https://onlinerechner.haude.at/BMF-NoVARechner

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