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Streupflicht gegen Glatteis – Muss man dieser Pflicht auch außerhalb der gesetzlich festgelegten Zeit nachkommen?

Der Eigentümer einer Liegenschaft im Ortsgebiet hat lt. Gesetz die Verpflichtung zwischen 06.00 und 22.00 Uhr Gehsteige und Gehwege entlang der ganzen Liegenschaft von Schnee und Glatteis zu befreien. Lt. OGH Urteil (2 Ob 116/20b) kann diese Streupflicht abweichend von der gesetzlichen Bestimmung auch für die Nacht bestehen. Wann ist das der Fall?

Ein Mann befand sich im Dezember um 1 Uhr nachts auf dem Heimweg. Beim Betreten der Wohnanlage, in der er Mieter war, rutschte er aus und verletzte sich dabei im Gesicht. Daraufhin klagte er den Eigentümer der Wohnanlage und verlangte Schadenersatz aufgrund Verletzung der vertraglichen Verkehrssicherungspflicht. Er vertrat die Meinung, dass es voraus zu sehen gewesen sei, dass es in dieser Nacht zu Eisbildung kommen werde.

Der OGH entschied, dass es in diesem Fall konkret vorhersehbar gewesen sei, dass die Wetterlage zu Glatteis führt, dies kann man den Wetterwarnungen entnehmen und somit wäre eine vorsorgliche Streupflicht für die viel begangenen Wege auch nach 22.00 Uhr bestanden.

„Der Hauseigentümer muss alle Vorkehrungen treffen, die vernünftigerweise nach den Umständen von ihm erwartet werden können. Dies gilt sowohl für die Häufigkeit des Streuens als auch die Anwendung verschiedener Streumittel“, erklärte der OGH.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier:

https://bit.ly/2MtbzBM

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