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Beschädigung Firmenfahrzeug durch Arbeitnehmer bei Privatfahrten - Ist die Deckung in der Privathaftpflichtversicherung gegeben?

Es ist geübte Praxis – der Arbeitgeber überlässt einem Mitarbeiter den Firmenwagen auch für private Fahrten. Nun kommt es im Rahmen dieser Privatfahrten zur Beschädigung des Autos. Deckt die Privathaftpflichtversicherung des Arbeitnehmers die dadurch entstandenen Kosten zur Schadenbeseitigung?

Folgender Fall wurde am Oberlandesgericht Saarbrücken verhandelt. Und wenn die Bedingungen in Österreich nicht ganz ident dazu sind, würde ein solches Ereignis wohl auch in Österreich so entschieden werden:

Der Arbeitgeber hatte seinem Mitarbeiter einen PKW zur betrieblichen und privaten Nutzung überlassen. Dazu wurde ein Überlassungsvertrag abgeschlossen. Bei der privaten Nutzung beschädigte der Dienstnehmer das Fahrzeug bei der Montage eines Fahrradträgers und es kam zu Kratzern und einer Delle am Heck des Fahrzeuges.

Zur Deckung des Schadens wandte sich der Arbeitnehmer an seine Privathaftpflichtversicherung, welche aufgrund folgender Entscheidungen des OLG Saarbrücken auch für den Schaden aufkommen musste:

  • In der Privathaftpflichtversicherung wären gemietete, geleaste, gepachtete oder geliehene Sachen vom Versicherungsschutz nicht umschlossen (Ausschlussklausel). Das traft auf den Firmen-PKW aber nicht zu, da der Dienstnehmer für die Nutzung des Fahrzeuges kein Entgelt zu zahlen hatte. Ebenso lag kein Leihvertrag vor. Die Überlassung des Autos muss als Teil des Arbeitsvertrages gesehen werden und stellt ein zusätzliches Naturalentgelt als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers dar.
  • Auch der Ausschluss „Gebrauch bzw. Verwendung eines KFZ“ – wie es in den Bedingungen der Privathaftpflichtversicherung oft definiert wird - kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung. Mit dem Montieren eines Fahrradträgers ist nicht begründet, dass der Dienstnehmer das KFZ verwendet.
  • Ebenso kann der Ausschluss „Verwahrung“, wie er in der Privathaftpflichtversicherung erläutert wird, in diesem Fall nicht angewendet werden. Die Verwahrung des Fahrzeuges ist nicht der Grund und Zweck der Überlassung des PKW. Dem Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber lediglich ein Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt worden.

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