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Kaminkehrungen – vorschriftsmäßige Kontrolle und Reinigung unerlässlich

Durch regelmäßige Rauchfangkehrerarbeiten werden Brände verhindert und auch ein störungsfreier, sicherer und energiesparender Betrieb einer Heizungsanlage gewährleistet. Gesetzliche Regelungen dazu gibt es in der Tiroler Feuerpolizeiordnung und dem Tiroler Heizungsanlagengesetz. Der Betreiber von Feuerungsanlagen ist verpflichtet die Feuerstätten, Verbindungsstücke ‚Rauch- und Abgasleitungen sowie die Kamine von einer befugten Person (Kaminkehrer) reinigen zu lassen. Ausnahmen (z. B. für Alm-, Forst- oder Jagdhütten) für Selbstkehrungen können von der Behörde erteilt werden, wobei auch hier eine jährliche Prüfung durch den Kaminkehrer zu erfolgen hat.

Wie oft muss laut Tiroler Feuerpolizeiordnung verpflichtend gekehrt werden?

Der Kamin und der Heizkessel von Zentralheizungsanlagen müssen bei Gas- oder Ölbefeuerung (mit und ohne Brennwerttechnik) 1 x pro Jahr, bei Pellets – oder Hackschnitzelfeuerung und automatischer Festbrennstoff- bzw. Holzbefeuerung 2x und bei händischer Holzfeuerung 4x pro Jahr geprüft und gegebenenfalls gereinigt werden.

Den Rauchfang von Einzelfeuerstätten – dazu zählen auch der Kachelofen, Zusatzherde, Küchenherde, etc. – hat der Kaminkehrer bei Gasfeuerung 1 x, bei Pellets Feuerung und bei offener Feuerstelle 2 x, bei Heizöl 3 x und bei Holz und Kohle 4 x und zu kontrollieren bzw. zu kehren.

Die Feuerstätte selbst kann bei Einzelfeuerstätten auch selbst gereinigt werden.

Für jeden Rauchfang fällt nur eine pauschale Jahresgebühr an, egal wie oft überprüft bzw. gereinigt wurde.

Vor der ersten Inbetriebnahme muss der Kamin vom Kaminkehrer auf sachgemäße Errichtung und Einhaltung aller Vorschriften kontrolliert werden. Es ist in der Vergangenheit immer wieder vorgekommen, dass Öfen und Kamine in Eigenregie erstellt und diese nicht vom Kaminkehrer „abgenommen“ wurden.

Bei einem Brand, ausgelöst durch einen nicht geprüften Ofen bzw. Kamin, erlischt der Versicherungsschutz. Auch wenn Heizungsanlagen bzw. Öfen und Kamine nicht lt. Gesetz regelmäßig kontrolliert und gereinigt werden, besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen im Fall eines Brandschadens.

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