Bei der Durchführung der Arbeiten stellte sich jedoch heraus, dass das Schüttmaterial nicht geeignet war und nur zugleich mit der Errichtung einer Spundwand und damit verbundenem erhöhtem Aufwand verwendet werden konnte. Das der Ausschreibung beigelegte geologische Gutachten war nach Meinung des Erdbauunternehmens fehlerhaft. Das Erdbauunternehmen klagte daher den Auftraggeber um Ersatz der Mehrkosten zur Stabilisierung des Schüttmaterials (Euro 925.555,19); ebenso wurde dem Gutachtenersteller der Streit verkündet.
Das Erstgericht und das Berufungsgericht wiesen das Klagsbegehren jedoch ab, da aus dem geologischen Gutachten schon herauszulesen sei, dass die Tauglichkeit des Materials fraglich sein könnte. Gegen dieses Urteil wendete die Klägerin (Erdbauunternehmen) Revision ein und müssen lt. OGH neuerliche Beweisverfahren darüber geführt werden, ob das Erdbauunternehmen bereits bei der Anbotserstellung erkennen hätte müssen, dass das Gutachten untauglich sei. Sollte dies der Fall sein, so hätte das Erdbauunternehmen seiner vorvertraglichen Warnpflicht nachkommen müssen. War dies aber nicht erkennbar und das geologische Gutachten unrichtig, dann wäre die Mehrkostenforderung berechtigt.
Ob das Erdbauunternehmen nun die begehrten Mehrkosten erhält, konnte noch nicht geklärt werden. Dieser Rechtsstreit führt aber vor Augen, dass ungenaue oder sogar unrichtige Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen zu langwierigen Gerichtsverfahren führen können. Undeutliche Angaben in der Ausschreibung können zu Lasten des Auftraggebers gehen. Hat der Auftraggeber für sein Projekt z. B. einen Planer, Gutachter, etc. beauftragt, kann er auf dem Regressweg die dadurch entstandenen Kosten bei diesem einfordern.
Den kompletten OGH Entscheidungstext können Sie hier nachlesen: https://bit.ly/3yadtdV