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Fehler in der Ausschreibung – Forderung von Seiten Auftragnehmer vorprogrammiert

Es ist übliche Praxis, dass in Ausschreibungsunterlagen dem Auftragnehmer neben dem zu erreichenden Ziel auch konkret die Art und Weise der Ausführung vorgeschrieben wird. Dass es sich in diesem Fall um eine „verbindliche Anweisung“ des Auftraggebers handelt, bestätigte der OGH in seinem Urteil 7 Ob 191/19t. In gegenständlicher Sache ging es um folgenden Sachverhalt:

Ein Erdbauunternehmen verwendete im Zuge der Errichtung eines Hochwasser-Dosierwerks Schüttmaterial aus einem angrenzenden Hang. Grundlage für die Verwendung dieses Schüttmaterials war ein mit der Ausschreibung übermittelter wasserrechtlicher Bescheid, ein geologisches Gutachten, dass die Eignung des Aushubmaterials als Schüttmaterial bestätigte und eine Vorab-Zustimmung der benachbarten Eigentümerin zur Verwendung des Aushubmaterials. Das Erdbauunternehmen nahm im Zuge der Angebotskalkulation daher an, dass der Auftraggeber die Verwendung dieses Materials vorschrieb und der Angebotspreis wurde dementsprechend kalkuliert.

Bei der Durchführung der Arbeiten stellte sich jedoch heraus, dass das Schüttmaterial nicht geeignet war und nur zugleich mit der Errichtung einer Spundwand und damit verbundenem erhöhtem Aufwand verwendet werden konnte. Das der Ausschreibung beigelegte geologische Gutachten war nach Meinung des Erdbauunternehmens fehlerhaft. Das Erdbauunternehmen klagte daher den Auftraggeber um Ersatz der Mehrkosten zur Stabilisierung des Schüttmaterials (Euro 925.555,19); ebenso wurde dem Gutachtenersteller der Streit verkündet.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht wiesen das Klagsbegehren jedoch ab, da aus dem geologischen Gutachten schon herauszulesen sei, dass die Tauglichkeit des Materials fraglich sein könnte. Gegen dieses Urteil wendete die Klägerin (Erdbauunternehmen) Revision ein und müssen lt. OGH neuerliche Beweisverfahren darüber geführt werden, ob das Erdbauunternehmen bereits bei der Anbotserstellung erkennen hätte müssen, dass das Gutachten untauglich sei. Sollte dies der Fall sein, so hätte das Erdbauunternehmen seiner vorvertraglichen Warnpflicht nachkommen müssen. War dies aber nicht erkennbar und das geologische Gutachten unrichtig, dann wäre die Mehrkostenforderung berechtigt.

Ob das Erdbauunternehmen nun die begehrten Mehrkosten erhält, konnte noch nicht geklärt werden. Dieser Rechtsstreit führt aber vor Augen, dass ungenaue oder sogar unrichtige Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen zu langwierigen Gerichtsverfahren führen können. Undeutliche Angaben in der Ausschreibung können zu Lasten des Auftraggebers gehen. Hat der Auftraggeber für sein Projekt z. B. einen Planer, Gutachter, etc. beauftragt, kann er auf dem Regressweg die dadurch entstandenen Kosten bei diesem einfordern.

Den kompletten OGH Entscheidungstext können Sie hier nachlesen: https://bit.ly/3yadtdV

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