Im Konkreten geht es um die OGH Entscheidung 7 Ob 106/20 v. Der gewerbliche Mieter (Beklagte) eines Gebäudes hat Schweißarbeiten an einem Fahrzeug vorgenommen. Unmittelbar nach den Schweißarbeiten begab sich der Beklagte zu einem Kunden. Er verließ das Gebäude ohne vorher noch zu kontrollieren, ob von dem geschweißten Fahrzeug eine Brandgefahr ausgehen könnte. Daraus resultierte ein Gebäudebrand mit erheblichem Sachschaden. Die Gebäudeversicherung des gemieteten Objektes kam für die Kosten der Schadenbehebung auf und regressierte in der Folge beim Mieter.
Die OGH war der Ansicht, dass aufgrund der brandgefährlichen Tätigkeit und dem Stand der Technik eine erste Nachkontrolle unmittelbar nach Beendigung der Schweißarbeiten erfolgten hätte müssen und gehört eine solche Kontrolle noch zum Schweißvorgang selbst. Dass es auf Grund der nicht durchgeführten Kontrolle zu einem Schaden kommen wird, war offensichtlich und wurde als grobe Fahrlässigkeit beurteilt – „Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen“.
Das komplette OGH Urteil im Volltext: https://bit.ly/3bLjggn