Der verletzte Fußgänger forderte Schadenersatz und brachte eine Klage gegen den Lenker, Halter und Versicherer des LKWs ein. Die beiden Erstinstanzen entschieden, dass den Fahrer des Klein-LKW die Alleinschuld trifft - er ist eine längere Strecke (ca. 50 Meter) trotz großem totem Sichtwinkel (aufgrund eines Heckaufbaus) und nur mit Sicht über die Außenspiegel mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h rückwärts gefahren. Er hätte sich einweisen lassen müssen.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung dahingehend ab, dass auch den Fußgänger ein Mitverschulden von einem Viertel trifft. 1,2 Meter Abstand zum Fahrbahnrand seien jedenfalls zu viel und es gibt keinen Grund, warum der Kläger nicht näher am Straßenrand gegangen ist. Die Straßenverkehrsordnung (§76 Abs. 1 StVO – Sorgfaltspflicht eines Fußgängers – der äußerste Fahrbahnrand ist zu benützen) lässt sich auch auf Betriebsgeländen anwenden.
Wie weit ein Fußgänger vom Straßenrand entfernt sein darf, ist eine Frage des Einzelfalls. In der bisherigen Rechtsprechung galten etwa 0,6 Meter schon als zu viel.
Den vollen Entscheidungstext können Sie hier nachlesen: https://bit.ly/2VBd0T7