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Risikoausschluss bei Kletterunfall?

Laut gegenständlichem Unfallvertrag waren Unfälle auf Klettersteigen über der Schwierigkeitsstufe D vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ist ein Unfall, welcher sich nach dem Ausstieg eines Klettersteiges über der Schwierigkeitsstufe D und beim Abstieg auf einem Klettersteig der Schwierigkeitsstufe A/B  ereignet, vom Versicherungsschutz umschlossen?

Zu diesem Rechtsstreit in Sachen Kletterunfall hat der Oberste Gerichtshof wie folgt entschieden (OGH Entscheidung 7Ob197/18y vom 31.10.2018).

Der Kläger war über einen Klettersteig der Schwierigkeitsstufe E aufgestiegen und begann den Abstieg über einen anderen, in beiden Richtungen begehbaren, gut ausgetretenen und zu einem Wanderweg führenden Klettersteig der Schwierigkeitsstufe A/B. Auf diesem Abstiegsweg kam es zu einem Unfall. Da der Kläger über einen aufrechten Unfallversicherungsvertrag verfügt, forderte er von der Versicherung diverse Leistungen. Die Versicherung lehnte diese Forderungen ab mit der Begründung, dass der Unfall nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei.

Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht gaben dem Kläger Recht, der die Leistungen gerichtlich einforderte. Der OGH bestätigte diese Entscheidungen mit der Begründung, dass lt. dem abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag Kletterunfälle sowohl in der Halle als auch im Freien vom Versicherungsschutz umschlossen sind, wenn der Verunfallte die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen beachtet und der Klettersteig die Schwierigkeitsstufe D nicht überstiegen hat.

Die beklagte Versicherung vertrat die Ansicht, dass erst das Erreichen des Wanderweges die mit dem Klettersteig verbundenen Gefahren beendet und zum zeitlichen Ende des Risikoausschlusses geführt hätte, weshalb auch der Unfall, welcher sich auf dem Verbindungssteig mit der Schwierigkeitsstufe A/B ereignet hatte, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sei. 

Der OGH ist jedoch der Ansicht, dass der durchschnittliche verständige Versicherungsnehmer aus den Bedingungen des vorliegenden Versicherungsvertrages der Meinung sein kann, dass bei einer Begehung mehrerer Klettersteige im Zuge einer Wanderung, nach dem Ausstieg aus einem Klettersteig über der Schwierigkeitsstufe D, ein Unfall auf einem Klettersteig bis zu dieser Schwierigkeitsstufe jedenfalls vom Versicherungsschutz umschlossen ist, noch dazu wenn dieser Klettersteig ohne Verwendung des Klettersteigs der Schwierigkeitsstufe E erreicht werden kann. Der hier erläuterte Unfall ist daher vom Versicherungsschutz umfasst.

Klettern gilt als Risikosportart, in den meisten Unfallversicherungen gibt es daher einen eingeschränkten Versicherungsschutz. Auch das Benützen von Klettersteigen fällt ab einem gewissen Schwierigkeitsgrad unter diese Ausschlüsse. Wir empfehlen Ihnen daher, sich im Vorfeld über den genauen Umfang Ihrer Versicherungsdeckung zu informieren.

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