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Private Ladestation – Grünes Licht

Bei der E-Mobilität ist eine Dynamik spürbar. Wo vorher die Umsetzung von Lademöglichkeiten in Garagen von Mehrfamilienhäusern rechtlich Schwierigkeiten bereitete, bringt die benannte WEG-Novelle 2022 neue Entscheidungen.

Wenn man bedenkt, dass rund 50.000 Elektro- und knapp 100.000 Hybrid-Autos auf Österreichs Straßen unterwegs sind, ist das schon beträchtlich und es werden laufend mehr. Doch die Lademöglichkeit und deren Verfüg- und Erreichbarkeit schreckt manche noch ab.

Besitzer von Einfamilienhäusern  wird es leicht gemacht. Sie können selber entscheiden, ob sie eine Wallbox installieren möchten.
Doch wie ist das bei Eigentümern in einem Mehrfamilienwohnhaus? Hier gilt nach wie vor, dass der Eigentümer eine Zustimmung sämtlicher Miteigentümer einholen muss, was sich in einem großen Mehrfamilienwohnhaus oft als ein Ding der Unmöglichkeit darstellt.

Doch, Erleichterungen sind in Sicht! Der OGH hat beschlossen, dass es sich beim Einbau einer Wallbox mit maximal 3,7 kW (vergleichbar mit einer herkömmlichen Steckdose) um eine privilegierte Maßnahme handelt. Eine Vereinfachung soll die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) mit 01. Jänner 2022 bringen. 

Am einfachsten wäre es, wenn ein Ladesystem als Gemeinschaftsanlage in der Wohnanlage installiert würde. Hier wäre ein Mehrheitsbeschluss ausreichend und die Hausverwaltung könnte mit der Umsetzung beauftragt werden. Denn auch nach Gültigkeit der Novelle ab 01. Jänner 2022 sind nach wie vor alle Wohnungseigentümer beim Vorhaben der Installation einer Ladestation am eigenen Parkplatz anzuschreiben. Die Zustimmung der Miteigentümer wäre dann gültig, wenn kein Einspruch binnen zwei Monaten stattfindet, d. h. man benötigt nicht mehr die aktive Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer. Unbedingt ist aber die gesetzliche Vorgehensweise zu beachten - Verständigung der andere Miteigentümer mit klarer Beschreibung der Änderung und Abwarten der Einspruchsfrist von zwei Monaten.

Doch die Hürde bezüglich der E-Autos mit Inkrafttreten der Novelle ist bei privaten Ladestationen im Wohnungseigentum noch nicht zur Gänze ausgeräumt. Kritiker sehen die Grenze bei 3,7 kW als zu gering. Dies wäre bei Hybrid-Autos ausreichend, bei E-Autos jedoch nicht. Den über die kW-Grenze hinweg liegt keine privilegierte Maßnahme vor, für stärkere Ladestationen sieht die Novelle derzeit keine Erleichterung bei der rechtlichen Umsetzung vor. Im Mietverhältnis gibt es generell noch keine Änderung und ist auch nicht in Planung.

Was bei E-Ladestationen versicherungstechnisch zu beachten ist, können Sie hier nachlesen:

 E-Ladestationen – Was ist versicherungstechnisch zu beachten

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