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Eine Gemeinde hat ein Seniorenheim errichten lassen und den Leiter des Seniorenheimes mit der örtlichen Bauaufsicht betraut. Dieser beaufsichtigte den gesamten Bau, unter anderem auch den Bau des Wärmedämmverbundsystems. Dieses genannte Wärmedämmverbundsystem führte zu Mängeln an der Fassade, welche vom Hausleiter bereits seit längerem festgestellt wurden.
Ob das Wissen des Leiters zu einem frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist führt, klärte der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil 5Ob42/21v.

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