Mittels einer Riesenschleuder wurden auf einem Festivalgelände Wasserbomben geworfen. Eine unbeteiligte Person wurde durch eine solche Wasserbombe schwer verletzt und forderte Schadenersatz. Der „Täter“ bzw. Werfer der Wasserbombe verlangte daraufhin von seiner Haftpflichtversicherung, dass sie für den Schaden des Verletzten aufkommt.
Ein stark alkoholisierter Mann (Kläger) tötete seinen Vater als er sich in einer Abwehrhandlung auf ihn legte und dadurch intensiven Druck auf dessen Brustkorb ausübte. Der Vater erlitt innere Blutungen und verstarb. Der Kläger forderte von der Haftpflichtversicherung den Ersatz der Vertretungskosten im Strafverfahren.