Beim Betreten des Geschäftslokals verletzte sich die Kundin, da die automatische Tür aufgrund einer Fehlfunktion schloss. Der Oberste Gerichtshof klärte in seinem Urteil 3Ob10/23a, ob die Geschäftsinhaberin für den Unfall haftet.
Mittels einer Riesenschleuder wurden auf einem Festivalgelände Wasserbomben geworfen. Eine unbeteiligte Person wurde durch eine solche Wasserbombe schwer verletzt und forderte Schadenersatz. Der „Täter“ bzw. Werfer der Wasserbombe verlangte daraufhin von seiner Haftpflichtversicherung, dass sie für den Schaden des Verletzten aufkommt.