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Ein Ehepaar (Angeklagte) interessierte sich für ein Reihenhaus. Die Vermittlung dieses Hauses erfolgte durch eine Immobilienmaklerin (Klägerin), welche dafür eine entsprechende Maklerprovision in Rechnung stellte. Dieser Anspruch auf Maklerprovision war Gegenstand des Rechtsstreites.

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