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In einem in steiler Hanglage errichteten Hotel, kam es zu einem Wasserschaden im untersten Geschoss. Der Versicherer lehnte die Schadensleistung ab.
Der Oberste Gerichtshof definierte in seinem Urteil 7Ob220/22m den Begriff „unter Erdniveau“ und klärte ab, ob der Versicherer für den Leitungswasserschaden leistungsfrei ist.

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Ein Versicherungsnehmer übernahm aus Gefälligkeit, während der krankheitsbedingten Schließung des Cafés einer Freundin, die Blumen zu gießen und die Post zu sichten. Er bereitete auch die Kaffeemaschine für den Transport zu einem Servicetechniker vor, wobei es zu einem Wasserschaden kam. Ob dafür eine Deckung aus seiner Privathaftpflichtversicherung besteht, klärte der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil 7Ob158/22v.

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