Laut EU-Verordnung 2019/2088 informieren wir Sie hier über die nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflicht im Finanzsektor (Stand 18.03.2021)
Art.3 Abs. 1 und 2 OffenlegungsVerordnung:
Wir berücksichtigen bei Beratungen die Auswahl der von Versicherungsgesellschaften zur Verfügung gestellten Informationen über Versicherungsanlageprodukte. Wir weisen im Rahmen der Beratung auf Vor- und Nachteile der Investitionsentscheidung unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisken hin und stehen den Kunden für Fragen zu den jeweiligen Produkten im Vorfeld eines Abschlusses gerne zu Verfügung.
Art. 4 Abs. 1 bis 5 OffenlegungsVerordung:
Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachteiligkeitsfaktoren der Finanzteilnehmer (Versicherer) nur bedingt berücksichtigt. Diese basieren auf den von den Anbietern zur Verfügung gestellten Informationen zu ihrer Nachhaltigkeit und ggf. der Nachhaltigkeit des jeweiligen Versicherungsproduktes. Für deren Richtigkeit ist die Brindlinger Versicherungsmakler GmbH als Vermittler nicht verantwortlich.
Zurzeit kann eine Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Grund sich aufbauender, aber aktuell noch unvollständiger Informationen durch die Versicherer nur bedingt erfolgen.
Art. 5 OffenlegungsVerordnung:
Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten wird nicht von den jeweiligen Nachhaltigkeitsrisken beeinflusst.