Eine Doppelversicherung ist dann gegeben, wenn dieselbe Sache bei mehreren Versicherungs-unternehmen versichert ist und alle Versicherungssummen zusammen den Wert der zu versichernden Sache übersteigen. Der Nachteil besteht darin, dass der Versicherungsnehmer im Schadensfall höchstens den Wert der versicherten Sache erhält, aber Prämie für mehrere Verträge leistet.
Jene Prämie, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. Zustellung der Polizze oder Aufforderung des Versicherers zur Prämienzahlung innerhalb von 14 Tagen zu zahlen ist. Diese Zahlung setzt den Versicherungsschutz in Kraft. Bei Zahlungsverzug kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und ist im Schadensfall leistungsfrei.
Wird die Erstprämie nicht einbezahlt und der Versicherer klagt die Prämie nicht innerhalb von 3 Monaten ein, dann gilt das als Rücktritt vom Vertrag, d. h. der Versicherungsvertrag hat keine Gültigkeit.
Die Folgeprämie ist jene Prämie, welche nach der Erstprämie immer wieder fällig wird. Wird versäumt eine Folgeprämie einzuzahlen muss der Versicherer den Versicherungsnehmer mahnen und eine mindestens 14-tägige Nachfrist setzen und ihn auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam machen. Erfolgt auch in dieser Nachfrist keine Zahlung, kann der Versicherer den Vertrag kündigen und muss im Schadensfall keine Leistung erbringen. Diese Kündigung gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung bzw. nach Ablauf der Zahlungsfrist die Prämienzahlung vornimmt, sofern nicht bereits ein Schadensfall eingetreten ist.
In der Sachversicherung (z.B. Feuer, Sturm, Leitungswasser etc.) kann man die versicherte Sache zum Neuwert versichern. Das bedeutet, dass im Schadenfall auch der Neuwert ersetzt wird. Eine Abnützung oder Abschreibung wird bei der Entschädigung nicht abgezogen.
Die Obliegenheit ist die vertragliche Pflicht des Versicherungsnehmers bestimmte Aktivitäten zu setzten oder zu unterlassen, also Vorgaben des Versicherers, die der Versicherungsnehmer erfüllen muss. Die Einhaltung solcher Pflichten ist die Voraussetzung, dass der Versicherer im Schadensfall seine Leistungen erbringt. Hierzu unterscheidet man in Obliegenheiten vor und nach dem Schadensfall.
Beispiele dazu:
Hält der Versicherungsnehmer die im Versicherungsvertrag vereinbarten Verpflichtungen bzw. Verhaltensvorschriften nicht ein, so spricht man von einer Obliegenheitsverletzung. Eine solche Verletzung gefährdet den Versicherungsschutz. Wird eine Obliegenheitsverletzung im Schadensfall festgestellt, so kann dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
Der Selbstbehalt ist jener Betrag, der vom Versicherungsnehmer im Schadensfall selbst zu tragen ist.
Dieser Betrag kann als fixierter Höchstbetrag oder als Prozentsatz angegeben sein.
z.B.: Selbstbehalt mind. 10 % des Schadens, mind. 350,-- Euro und max. EUR 1.500,- bedeutet, dass der Versicherungsnehmer 10 % des Schadensbetrages selbst bezahlen muss, mindestens EUR 350,- jedoch nicht mehr als 1.500,-- Euro.
Durch einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, kann man die Versicherungsprämie reduzieren. Je höher der Selbstbehalt, desto geringer die Prämie.
Beispiel:
Liegt im Schadensfall die Versicherungssumme unter dem tatsächlichen Versicherungswert, wird der Versicherer im Verhältnis Versicherungssumme zu Versicherungswert eine Kürzung der Entschädigungsleistung vornehmen.
Versicherungswert: EUR 1.000.000,-
Versicherungssumme: EUR 500.000,-
Deckungsgrad: 50 %
Schadenhöhe: EUR 150.000,-
Entschädigungsleistung: 50 % von EUR 150.000,- => EUR 75.000,-
Entschädigung = Schadensbetrag x Versicherungssumme : Versicherungswert
Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versicherer bei Eintritt eines Schadens nicht prüft, ob die Versicherungssumme tatsächlich dem Wert der versicherten Sache entspricht. Der Versicherer ersetzt im Schadensfall die entstandenen Kosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Die Versicherungssumme stellt die Maximalleistung des Versicherers im Schadensfall dar.
Der Versicherungswert ist der tatsächliche Wert, der zu versichernden Sache.
Brindlinger
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