Der OGH entschied vor kurzem in einem Fall, bei welchem ein österreichischer Autofahrer mit seinem PKW in Deutschland bei winterlichen Fahrverhältnissen und einer Profiltiefe von 2,2 mm auf den Rädern der Hinterachse einen Unfall erlitt und von der Kaskoversicherung eine Entschädigungsleistung einforderte.
Da sich der Unfall in Deutschland ereignete, wollte der Fahrer nach deutschem Recht behandelt werden. In Deutschland sind nur 1,6 mm Mindestprofiltiefe vorgeschrieben. Dies lehnte der OGH mit der Begründung ab, dass der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz und die Versicherung ihren Sitz in Österreich hat und beim Vertragsabschluss österr. Recht vereinbart wurde.
Bzgl. der zu geringen Profiltiefe handelt es sich lt. OGH um eine Gefahrenerhöhung - Änderung der bei Vertragsabschluss vorhandenen Umstände, welche den Eintritt oder Vergrößerung eines Schadenfalles wahrscheinlicher macht. Weiters stellte der OGH klar, dass bei jedem Grad schuldhaften Verhaltens - also auch bei leichter Fahrlässigkeit (der Versicherungsnehmer bestreitet nicht, dass ihm der nicht mehr betriebssichere Zustand der Hinterreifen bekannt sein musste) - die Versicherung nicht leistungspflichtig ist.
Die Entscheidung im Volltext: http://bit.ly/3jDMhNY