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Winterreifen mit zu geringer Profiltiefe – Kaskoversicherung zahlt nicht

Die Reifenprofiltiefe ist ein wichtiges Faktum für die Fahrsicherheit. Bei abgefahrenem Reifenprofil verlieren die Reifen die Bodenhaftung und dies kann besonders bei nasser oder Schneefahrbahn zu folgenschweren Unfällen und zur Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung führen.

In Österreich darf ein PKW in der Zeit vom 01. November bis zum 15. April bei winterlichen Fahrverhältnissen nur mit Winterreifen in Betrieb genommen werden. Winterreifen von PKW und LKW bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t müssen in Österreich eine Profiltiefe von mindestens 4 mm bei Radialreifen (häufigste Reifenart) und 5 mm bei Diagonalreifen aufweisen, bei LKW über 3,5 t gilt eine Mindestprofiltiefe von 5 mm bei Radial- und 6 mm bei Diagonalreifen.

Wie verhält sich nun die Versicherung bei einem Schadenfall, wenn ich mit dem Auto in Deutschland unterwegs bin und dort eine andere Mindestprofiltiefe-Regelung gilt?

Der OGH entschied vor kurzem in einem Fall, bei welchem ein österreichischer Autofahrer mit seinem PKW in Deutschland bei winterlichen Fahrverhältnissen und einer Profiltiefe von 2,2 mm auf den Rädern der Hinterachse einen Unfall erlitt und von der Kaskoversicherung eine Entschädigungsleistung einforderte.

Da sich der Unfall in Deutschland ereignete, wollte der Fahrer nach deutschem Recht behandelt werden. In Deutschland sind nur 1,6 mm Mindestprofiltiefe vorgeschrieben. Dies lehnte der OGH mit der Begründung ab, dass der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz und die Versicherung ihren Sitz in Österreich hat und beim Vertragsabschluss österr. Recht vereinbart wurde.

Bzgl. der zu geringen Profiltiefe handelt es sich lt. OGH um eine Gefahrenerhöhung  - Änderung der bei Vertragsabschluss vorhandenen Umstände, welche den Eintritt oder Vergrößerung eines Schadenfalles wahrscheinlicher macht. Weiters stellte der OGH klar, dass bei jedem Grad schuldhaften Verhaltens - also auch bei leichter Fahrlässigkeit (der Versicherungsnehmer bestreitet nicht, dass ihm der nicht mehr betriebssichere Zustand der Hinterreifen bekannt sein musste) - die Versicherung nicht leistungspflichtig ist.

Die Entscheidung im Volltext: http://bit.ly/3jDMhNY

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