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Betriebliche Veranstaltung: Gilt Unfall beim Skitag als Arbeitsunfall?

Ein Skitag ist im Winter eine beliebte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, welche zur Stärkung der Betriebsverbundenheit und des Teamgeistes beitragen soll. Oftmals kommt es aber eben bei solchen Veranstaltungen zu einem Unfall, wobei sich die Frage stellt, ob ein Skiunfall als Arbeitsunfall eingeordnet werden kann, welcher von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt ist.

Der Oberste Gerichtshof bekräftige nun in seinem Urteil 8ObA83/22x, dass ein Skiunfall, während einer betrieblichen Veranstaltung, als Arbeitsunfall gilt.

Bei der Abwägung, ob eine Veranstaltung als unter Unfallversicherungsschutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung fällt, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • Eine betriebliche Zielsetzung ist gegeben, welche die Förderung der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigen untereinander anstrebt
  • Die Gemeinschaftsveranstaltung muss allen Betriebsangehörigen offen stehen
  • Die Veranstaltung muss vom Betriebsleiter selbst veranstaltet und geplant werden, wobei dieser berechtigt ist, die Planung an eine andere Autoritätsperson im Unternehmen weiterzugeben
  • Der Betriebsinhaber oder ein Organ ist bei der Veranstaltung anwesend und übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten
  • Die Veranstaltung wird während der Arbeitszeit durchgeführt
  • Bei der Veranstaltung kann es sich um eine sportliche Aktivität handeln – Achtung: Die Veranstaltung darf keinen Wettkampfcharakter haben

Das gesamte OGH-Urteil 8ObA83/22x können Sie hier nachlesen: https://bit.ly/Skiunfall

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