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Sperrstunde missachtet, Windenseil übersehen – Wer haftet für Skiunfall?

Ein Skitourengeher nahm an einem Tourengeher-Abend teil und verletzte sich bei der Abfahrt an einem Windenseil einer Pistenraupe. Der Verletzte forderte Schadenersatz vom Pisten- und Liftbetreiber sowie vom Gastwirt, bei welchem er vor der Abfahrt einkehrte.
Der oberste Gerichtshof klärte in seinem Urteil 5Ob91/22a, ob der Pisten- und Liftbetreiber und der Gastwirt für den Unfall haften.

Ein Liftbetreiber bot an mehreren Wochentagen Tourengeher-Abende an, welche in verschiedenen Bereichen des Skigebiets stattfanden. Für die Abende wurde eine Sperrstunde ab 22:00 Uhr festgelegt, um eine gefahrlose Abfahrt zu ermöglichen und ab 22:30 Uhr die Pisten für Präparierungsarbeiten sperren zu können.
Die besagten Zeiten wurden durch Plakate im Skigebiet, beim Eingang des Gasthauses sowie auf der Abendspeise- und Getränkekarte kommuniziert. Zusätzlich befanden sich auf der Webseite des Pisten- und Liftbetreibers Hinweise zum Ablauf der Tourengeher-Abende samt Abfahrtszeiten.

Der Skitourengeher erreichte das Gasthaus gegen 21:30 Uhr. Kurze Zeit später forderte die Kellnerin die Gäste auf abzufahren, weil die Pisten bald präpariert werden. Der erfahrene Skitourengeher verließ jedoch die Hütte so spät, dass er erst die Mittelstation erreichte, als bereits die Präparierungsarbeiten der Piste begannen. Auf dem Weg ins Tal fuhr er unter der Absperrung durch, dort befand sich auch ein Warnschild mit eingeschalteter Drehleuchte und dem Hinweis auf Lebensgefahr. Auf der Piste übersah der Skifahrer eine Pistenraupe und das Windenseil, fuhr dagegen und verletzte sich.

Die Rechtslage
Der Oberste Gerichtshof kam in diesem Fall zu folgendem Schluss: Der Pisten- und Liftbetreiber und der Gastwirt haben alles in ihrer Macht Stehende getan, um die Skitourengeher über die Sperrstunde und die Gefahren beim Widersetzen dieser zu informieren. Aus diesem Grund wurde die Klage des Verletzten abgewiesen. Weder Liftbetreiber noch der Wirt können etwas für das Unglück.

Das gesamte OGH Urteil 5Ob91/22a können Sie hier nachlesen: https://bit.ly/3XTW9Gh

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