In einem in steiler Hanglage errichteten Hotel, kam es zu einem Wasserschaden im untersten Geschoss. Der Versicherer lehnte die Schadensleistung ab.
Der Oberste Gerichtshof definierte in seinem Urteil 7Ob220/22m den Begriff „unter Erdniveau“ und klärte ab, ob der Versicherer für den Leitungswasserschaden leistungsfrei ist.