Ein Einbrecher hat aus einem Wertschutzschrank Münzen im Wert von 25.154 Euro gestohlen. Der Schlüssel zu diesem Schrank wurde in einem versperrten, aber leicht aufzubrechenden Rollcontainer aufbewahrt, der sich im selben Raum wie der Wertschutzschrank befand.
Der Oberste Gerichtshof klärt in seinem Urteil 7Ob93/19f, ob dem Versicherungsnehmer eine Leistung aus dem Haushaltsversicherungsvertrag zusteht.
Gerade in den Herbst- und Wintermonaten häufen sich wieder die Fälle der Einbrüche und Diebstähle. Aufgrund der frühen Dunkelheit wird das Licht zu Hause oft schon am späten Nachmittag eingeschaltet. Bleiben die Häuser und Wohnungen zu dieser Zeit dunkel, ist das Interesse von potenziellen Einbrechern schnell geweckt. Dank einer Haushaltsversicherung kann man in der Regel bei einem Einbruch-Diebstahl-Schaden mit einer finanziellen Entschädigung rechnen. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Bestohlene beweisen kann, dass er die gestohlenen Wertsachen besessen hat.
Ein unbekannter Täter entwendete einer 80-jährigen gehbehinderten Frau beim Verlassen des Hauses aus ihrer Manteltasche den Wohnungsschlüssel. Er und seine Komplizen gelangten damit in ihre Wohnung und im Zuge dieses „Einbruchs“ wurden Bargeld, Schmuck, Gold- und Silbermünzen gestohlen. Die Dame wandte sich daraufhin an ihre Haushaltsversicherung, welche aber nicht bereit war für den Schaden als „Einbruchdiebstahl“ aufzukommen und die Meinung vertrat, dass es sich hierbei nur um einen „einfachen Diebstahl“ handle. Daraufhin brachte die Dame die Klage ein.
Ein Wohnungsbesitzer (Kläger) hatte beim Verlassen die Tür zu seiner Wohnung nur zugezogen, jedoch nicht versperrt. In der Folge kam es zu einem Einbruch und der Geschädigte wollte seinen Schaden bei der Haushaltsversicherung (Beklagte) geltend machen. Diese lehnte die Deckung jedoch ab und der OGH befand die Ablehnung für richtig.